Interessengemeinschaft
Kindertagespflege Langenfeld

Liebe Kindertagespflegepersonen,

in kaum einer anderen Tätigkeit gibt es so viele kommunale Unterschiede wie in der Kindertagespflege. Auf diesen Seiten stellt Euch die Interessengemeinschaft Kindertagespflege Langenfeld grundlegende Informationen rund um die Kindertagespflege zur Verfügung. Manche Angaben sind allgemeingültig, andere gelten speziell für Langenfeld. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der wiedergegebenen Informationen. Die Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.

Interessengemeinschaft Kindertagespflege Langenfeld

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Warum Vernetzung so wichtig ist

Kindertagespflege wird je nach Betreuungsform allein oder gemeinsam mit anderen Kindertagespflegepersonen ausgeübt, in privaten, angemieteten oder anderweitig geeigneten Räumen und immer in eigener Verantwortung. Genau deshalb ist der Austausch mit anderen so wertvoll. Wer sich vernetzt, steht mit Fragen nicht allein da, lernt aus den Erfahrungen anderer und bekommt Rückhalt, wenn es einmal schwierig wird.

Gemeinsam sind wir außerdem sichtbarer und haben mehr Gewicht gegenüber der Stadt, der Politik und den Fachstellen. Anliegen, die eine einzelne Person kaum vorbringen kann, lassen sich als Gemeinschaft wirkungsvoller vertreten. Auch im Alltag hilft Vernetzung, etwa bei der gegenseitigen Vertretung oder bei der Weitergabe von Betreuungsanfragen, wenn die eigenen Plätze belegt sind.

Gemeinsam statt einsam

Vernetzung macht die Arbeit leichter, stärkt den fachlichen Austausch und die Kindertagespflege in Langenfeld.

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Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege steht auf einem klaren rechtlichen Fundament, vom Bundesgesetz bis zur Satzung der Stadt Langenfeld. Hier findet Ihr die wichtigsten Grundlagen im Überblick.

Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Das SGB VIII bildet die bundesrechtliche Grundlage der Kindertagespflege. Besonders relevant sind § 5 zum Wunsch und Wahlrecht, § 8a zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b zur fachlichen Beratung und Begleitung im Kinderschutz, § 22 zu den Grundsätzen der Förderung, § 23 zur Förderung in Kindertagespflege und zur laufenden Geldleistung, § 24 zum Anspruch auf Förderung sowie § 43 zur Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Das KiBiz regelt die landesrechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Für die Kindertagespflege besonders relevant sind § 2 zu den allgemeinen Grundsätzen und dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag, § 3 zum Wunsch- und Wahlrecht, § 6 zu Qualitätsentwicklung und Fachberatung, § 8 zur gemeinsamen Förderung aller Kinder, § 9 zur Zusammenarbeit mit den Eltern, § 12 zur Gesundheitsvorsorge sowie §§ 15 bis 19 zu Bildung, Partizipation, pädagogischer Konzeption, Beobachtung und Dokumentation sowie sprachlicher Bildung.Für die Kindertagespflege selbst sind außerdem § 21 zu den Qualifikationsanforderungen, § 22 zur Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Großtagespflege, § 23 zur Angebotsstruktur und Vertretung sowie § 24 zur Landesförderung und zu den Fördervoraussetzungen besonders wichtig. Ergänzend regeln §§ 50 und 51 die Elternbeitragsfreiheit und Elternbeiträge.

Die Satzung der Stadt Langenfeld regelt die kommunalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege vor Ort. Dazu gehören unter anderem die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen, Elternbeiträge, Vertretungsregelungen und weitere örtliche Vorgaben. Die Stadt verweist auf ihrer Seite für Kindertagespflegepersonen ausdrücklich auf die aktuelle Satzung.

Das Infektionsschutzgesetz regelt den Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Für die Kindertagespflege besonders relevant sind § 20 zum Masernschutz, § 33 zur Einordnung der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege als Gemeinschaftseinrichtung, § 34 zu gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, § 35 zur regelmäßigen Belehrung der in der Betreuung tätigen Personen sowie §§ 42 und 43 zu Tätigkeitsverboten und Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln.

Das Landeskinderschutzgesetz NRW stärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen. Für die Kindertagespflege besonders relevant ist § 11 zu Schutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. Dort werden Anforderungen an Schutzkonzepte und deren Anwendung geregelt.

Handreichung zur Kindertagespflege NRW

Die Handreichung zur Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen erläutert die gesetzlichen Vorgaben und ergänzt sie um Hinweise zur Umsetzung, Rechtsprechung und Praxis. Sie wird regelmäßig überarbeitet und an aktuelle rechtliche und fachliche Entwicklungen angepasst. In der Regel erfolgt eine Aktualisierung mindestens einmal jährlich, häufig im Frühjahr und bei Bedarf zusätzlich im weiteren Jahresverlauf. Dadurch eignet sie sich als verlässliche und praxisnahe Arbeitshilfe für die Kindertagespflege in NRW.

Handbuch Kindertagespflege

Das Handbuch Kindertagespflege bündelt Informationen rund um die Kindertagespflege in Deutschland. Es enthält unter anderem Grundlagen zur Tätigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, Informationen zur Finanzierung sowie Hinweise für Kindertagespflegepersonen, Eltern und Kommunen. Herausgegeben wird die Internetseite vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die UN-Kinderrechtskonvention bildet die zentrale Grundlage für die Rechte von Kindern. Sie umfasst insbesondere das Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Für die Kindertagespflege sind Kinderrechte im Alltag besonders wichtig, weil Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsstand beteiligt, geschützt und in ihrer Entwicklung unterstützt werden sollen. Die Kinderrechtskonvention gilt in Deutschland seit 1992.

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Freie Plätze & Gesuche

Kindertagespflegepersonen veröffentlichen freie Plätze. Eltern können ein Gesuch einstellen und passende Betreuung finden.

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